Zeitgeist-Consulting

Betriebliche Gesundheitsförderung

Investieren Sie in die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter und senken Sie langfristig Ihre Betriebskosten durch weniger Krankheitsfehltage. Erhöhen Sie Ihre Gewinne durch die Steigerung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit sowie der Motivation und der Lebensqualität Ihrer Mitarbeiter in der Anwendung der effektivsten Healthmanagement Strategien und Trainingsmethoden. Sorgen Sie präventiv für das körperliche, geistige und seelische Wohlergehen Ihrer Mitarbeiter und erzeugen so eine positive Arbeitsatmosphäre und eine höhere Bindung an Ihr Unternehmen.

Nutzen Sie den Steuerfreibetrag in Höhe von 600,- € pro Jahr und Mitarbeiter

           

Seit 2008 sind Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung seiner Arbeitnehmer bis zu 600,- € im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 34 EStG; § 52 Abs. 4c EStG). 

Folgende Maßnahmen sind begünstigt:

•   Gesundheitskurse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes, die sog. Primärprävention

     nach § 20 Abs. 1 SGB V und

•   
die betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20a SGB V
 

Dazu zählen folgende Bereiche:

•    Bewegungsgewohnheiten/arbeitsbedingte körperliche Belastungen
•   
Ernährung/Betriebsverpflegung
•   
Stressbewältigung/Entspannung/psychosoziale Belastungen
•   
Suchtmittelkonsum (z.B. Förderung des Nichtrauchens)


Genaueres ist im 'Leitfaden Prävention" nachzulesen.

Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet werden. 

Ebenfalls von der Steuerbefreiung begünstigt sind Zuschüsse des Arbeitgebers an die Mitarbeiter, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Beiträge für dauerhafte Mitgliedschaften in Sportvereinen oder Fitnessstudios fallen nicht unter die Regelung.

Wird der Freibetrag von 600 Euro überschritten, ist nur der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Ausnahme: Maßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers werden zu Ihrem Vorteil dabei nicht berücksichtigt, weil sie gar kein Arbeitslohn sind (BFH, Urteil vom 30.5.2001, Az. VI R 179/99, BStBl. 2001 II S. 671). Das sind Maßnahmen, die einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vorbeugen oder ihr entgegenwirken, zum Beispiel für Leistungen nach dem sog. FPZ-Rückenkonzept bei Arbeitnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen (BFH, Beschluss vom 4.7.2007, Az. VI B 78/06, BFH/NV 2007 S. 1874).

Quelle: www.steuertipps.de